Ein Sabbatjahr in NRW / Nordrhein-Westfalen
Im bevölkerungsreichsten Bundesland Deutschlands gelten die folgenden Regelungen sowohl für Beamte als auch für Angestellte des Öffentlichen Dienstes. Die Regelungen sind im § 78 des Landesbeamtengesetztes festgehalten.
In NRW gibt es die folgenden gängigen Varianten des Sabbaticals: drei Jahre mit zweidrittel Arbeitszeit (zwei Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung), vier Jahre mit dreiviertel Arbeitszeit (drei Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung), fünf Jahre mit vierfünftel Arbeitszeit (vier Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung), sechs Jahre mit fünfsechstel Arbeitszeit (fünf Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung) und sieben Jahre Teilzeitbeschäftigung mit sechssiebtel der regelmäßigen Arbeitszeit (sechs Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung):
Wenn NRW-Beamte oder Angestellte bereits in Teilzeitbeschäftigung sind, können sie ebenfalls in das Programm einsteigen, allerdings dann mit unverändertem Umfang der Arbeitszeit während der Beschäftigungs- oder Ansparphase. Grundsätzliche Voraussetzung für die Bewilligung eines Sabbaticals ist, dass dem Antrag keine dienstlichen Belange entgegenstehen.
Es gelten im Wesentlichen die generellen Regelungen für die Teilzeitbeschäftigung in Nordrhein-Westfalen. Die Jahresfreistellung in Form des Sabbatjahres kann grundsätzlich auch mehrfach wiederholt werden.
Gesetzes-Texte im ständigen Wandel
Wer sich im Detail und vor allem brandaktuell (Gesetze werden stetig fortentwickelt und geändert) informieren möchte, sollte zudem die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und deren Bedeutung im Internet mit hoher Zeitaktualität recherchieren, da obiger Text immer nur eine zeitliche Bestandsaufnahme darstellen kann.
Sabbatjahr-Tipp: Freiwilligenarbeit & Volunteering im Ausland – soziales Engagement während der Auszeit.