Ein Sabbatjahr in Niedersachsen
In Niedersachsen gelten die Verordnungen aus dem Niedersächsischen Beamtengesetz (§ 60, Arbeitszeit) sowohl für Beamte als auch für Angestellte. Voraussetzung für eine Bewilligung des Sabbaticals ist grundsätzlich, dass dem Antrag keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die gesetzlich zulässige Teilzeitbeschäftigung wird während des ersten Teils des bewilligten Zeitraumes bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und im zweiten Teil durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen.
Der gesamte Zeitraum muss in Niedersachsen zwischen einem und sieben Jahren liegen und mit Vollendung des 59. Lebensjahres des Antragstellers enden. Die volle Freistellung darf zwischen sechs und zwölf Monaten betragen und frühestens in der Mitte des gesamten Zeitraumes beginnen.
Gesetzes-Texte im ständigen Wandel
Wer sich im Detail und vor allem brandaktuell (Gesetze werden stetig fortentwickelt und geändert) informieren möchte, sollte zudem die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und deren Bedeutung im Internet mit hoher Zeitaktualität recherchieren, da obiger Text immer nur eine zeitliche Bestandsaufnahme darstellen kann.
Sabbatjahr-Tipp: Freiwilligenarbeit & Volunteering im Ausland – soziales Engagement während der Auszeit.