Ein Sabbatjahr in Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern beträgt der Zeitraum der Ansparphase für das Freistellungsjahr mindestens zwei Jahre. Während der Dauer des gesamten Sabbaticals sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. Die Teilzeitbeschäftigung inklusive des Sabbatjahres muss vor Vollendung des 60. Lebensjahres beendet sein.
Die Beamten können die Ansparstunden ungleichmäßig verteilen. Der Umfang der Arbeitszeit muss stets über 50 % der Stunden eines Vollbeschäftigten liegen. Mecklenburg-Vorpommern lässt den Beamten relativ viele Freiräume, indem die Regelung besagt, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit auch andere Formen des Sabbatical möglich sind, zum Beispiel ein Jahr Vollbeschäftigung und ein Jahr Freistellung bei halben Bezügen über die gesamte Zeit oder drei Jahre mit zwei Jahren voller Beschäftigung und einem Jahr Freistellung bei zweidrittel der Bezüge.
Gesetzes-Texte im ständigen Wandel
Wer sich im Detail und vor allem brandaktuell (Gesetze werden stetig fortentwickelt und geändert) informieren möchte, sollte zudem die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und deren Bedeutung im Internet mit hoher Zeitaktualität recherchieren, da obiger Text immer nur eine zeitliche Bestandsaufnahme darstellen kann.
Sabbatjahr-Tipp: Freiwilligenarbeit & Volunteering im Ausland – soziales Engagement während der Auszeit.