Suche
Close this search box.

SABBATJAHR.ORG

Pflege-Auszeit | Im Sabbatjahr familiäre Pflegezeit nehmen

Auszeit als familiäre Pflegezeit nutzen

Auszeit zur familiären Pflege

Die meisten Varianten einer beruflichen Auszeit beziehungsweise eines Sabbatjahres beruhen auf freiwilliger Basis, weil der Arbeitnehmer aus ganz unterschiedlichen Gründen einen bestimmten Zeitraum für andere Vorhaben nutzen möchte. Es gibt aber auch unerfreuliche Anlässe wie etwa die Pflege von Angehörigen, die Arbeitnehmer dazu veranlassen, eine Auszeit zu nehmen. Das nennt sich Pflegezeit und ist in Deutschland im Rahmen der Pflegereform im Jahr 2008 gesetzlich verankert worden. Hintergrund dieses Gesetzes war, dass die Politik die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiärer Pflege verbessern wollte. Nachfolgend erklären wir, was die Pflegezeit ist, wer sie in Anspruch nehmen kann und wie sie im Detail geregelt ist.

Was bedeutet Pflegezeit?

Die Pflegezeit können Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen, der mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft wurde, vorübergehend (mit-) betreuen möchten. Die Pflegezeit ist eine unbezahlte Freistellung vom Job, in der der Pflegende sozialversichert ist. Der gesetzliche Anspruch besteht übrigens nur, wenn Sie in einem Unternehmen arbeiten, in dem mehr als 15 Beschäftigte arbeiten. Der zu Pflegende muss in häuslicher Umgebung leben, also nicht in einem Alten- oder Pflegeheim. Und der zu Pflegende muss ein naher Angehöriger sein. Dazu zählen laut Definition insbesondere Ehepartner, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Enkelkinder, Schwiegereltern sowie Pflege- und Adoptivkinder.

Regelungen mit dem Arbeitgeber

Alle Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Angestellten müssen die Pflegezeit von bis zu einem halben Jahr gewähren. Allerdings gilt es auch hierbei, einige Formalitäten zu beachten. So muss ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor Beginn der geplanten Pflegezeit beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dabei wird auch geklärt, wie lange die Zeit dauern soll und ob „nur“ die Arbeitszeit reduziert werden soll oder ganz ausgesetzt wird. Eine teilweise Freistellung muss mit dem Arbeitgeber geklärt und schriftlich festgehalten werden. Der Arbeitgeber kann eine teilweise Freistellung nur aus sogenannten „dringenden betrieblichen Gründen“ ablehnen. Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit – beispielsweise von der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – muss eingereicht werden. Wenn Sie als Pflegender die Pflegezeit eher als ursprünglich vereinbart beenden möchten, ist dies möglich, aber nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn der zu Pflegende vor Ablauf der Pflegezeit stirbt, in ein Pflegeheim verlegt wird oder die häusliche Pflege aus anderen Gründen nicht mehr zumutbar oder möglich ist.

Die soziale Absicherung während der Pflegezeit

Üblicherweise sind Sie in der Pflegezeit pflege- und krankenversichert, weil während dieser Zeit eine Familienversicherung besteht. Ist dies nicht möglich, muss sich der Pflegende freiwillig krankenversichern und normalerweise den Mindestbeitrag bezahlen. Die Pflegeversicherung erstattet auf Antrag den Mindestbeitrag. Sie sind zudem während der Auszeit rentenversichert, sofern Sie mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen. Auch die Arbeitslosenversicherung läuft normal weiter, die Kosten trägt die Pflegekasse. Private Kranken- und Pflegeversicherungen laufen ebenfalls weiter.

Besondere Regelung für akute Fälle

Die Pflegezeit gilt für Arbeitnehmer, Auszubildende und Heimarbeiter und ist gedacht für eine vorübergehende Unterstützung von familiären Pflegefällen. Wie oben geschildert gibt es Regelungen für die zeitlich begrenzte Auszeit der Pflegezeit. Eine besondere Regel gilt für einen kurzen Zeitraum von bis zu zehn Arbeitstagen. Hier können auch Angestellte von kleinen Betrieben bis zu zehn Tage aussetzen, um einen nahen Verwandten zu pflegen und/oder die künftige Pflege zu organisieren. Diese zehn Tage können nur einmal je Pflegefall in Anspruch genommen werden.

Süddeutsche Logo
ZDF Logo
Focus Logo
ntv Logo
Berliner Morgenpost Logo
Hamburger Abendblatt Logo
Mittelbayerische Logo
WAZ Logo
RP Online Logo
Neue Narrative Logo
Nach oben scrollen